 |
Kategorien |
 |
 |
Informationen |
 |
 |
Schnellsuche |
 |
|
| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
 |
|
 |
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
(entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen) Stand: 10/99
1.Allgemeines
Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, ein-
schließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäu-
fers abgeändert oderausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend,
wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Lieferumfang
Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrucklich als verbindlich
bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlä-
gen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb von vier Wochen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der
Verkäufer Ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der
Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
Fürden Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkaufers maßgebend, im Falle eines
Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und (ristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzei-
tige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand
nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers
zweifelhafterscheinen lassen,ohne daß erdie Unkenntnis zu vertreten hat, ist derVerkäufer berechtigt, Vorkasse
oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche
gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnungen seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht
erfüllt.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk des Verkäufers, ausschließlich Verpackung. Zu
den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4
Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers
berechnet.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des
Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert
verfügen kann.
Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen und unabhängig von
der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingun-
gen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft
erscheinen lassen. Skonti-Zusagen ge»en nur für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestriltenen und nicht rechtskraftig festgestellten Gegenan-
sprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf getretenen
Mängeln stehen.Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer
Zahlungen nur zurückhaben, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann.
Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht
vorweisen.
4. Lieferfristen und Verzug
Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß der Verkäufer eine schriftliche
Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Liefertrist beginnnt mit dem Tag der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Geneh-
migungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelielerung ist vorbehalten. Die Liefertrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich — auch innerhalb eines
Verzuges angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung ein Schaden erwächst,
so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vorn Werte desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
zwingend haftet.
Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für den Fall einer auf Verschulden des Verkäufers zurückzugehenden
Unmöglichkeit der Lieferung oder bei verschuldetem Unvermögen des Verkäufers mit der Maßgabe, daß sich der
Schadensersatzanspruch des Käufers auf höchstens 5% des Wertes der Lieferung beschränkt. Das Recht des
Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 325 BGB) oder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt.
5. Gefahrübergang und Transport
Versandweg und -miltel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware
wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes aul den Käufer über. Dies
giltauch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder derVerkäufer noch andereLeistungen, z, B.die Versendungs-
kosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Verzögert sich der Versand in Folge von Urnständen, die der Käuferzu »ertreten hat, so gehl die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vorn Käufer unbeschadet der
Rechte aus Abschnitt 7 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw. dann behält sich der Verkäufer das
Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungs-
beträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihn ausgeführte
Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor.
Der Käufer ist verpflichtet, die KaLifgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich
gegen Feuer "für fremde Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen, andernfalls ist der
Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige
Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
Ist der Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder
Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung, die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht
vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter - Kreditinstitut - zu sichern.
Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzei-
tig oder später abgeschlossenen Verträgen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt dasvorbehal-
tene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers, Der Käufer ist berechtigt, die Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, daß er bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen
Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkaufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 10% bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe-
rührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abretung mitteilt,
Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknah-
me der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie
in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungs-
kosten betragen ohne Nachweis 10% des VerwertungserSöses einschl. Umsatzsteuer, Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird
dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertragzusammenhängender Forderungen des
Verkäufers gutgebracht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersu-
chen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den
Verkäufer zu rügen.
Für fristgerecht geltend gemachte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet
der Verkäufer wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszu-
bessern oderneu zu liefern, die sich infolge eines vordem Gefahrübergang liegenden Umstandes-insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf der gesetzlichen Frist, bei Saisonmaschinen jedoch frühestens mit
Ablauf der ersten Einsatzzeit.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so
erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang, frühestens jedoch mit Abiauf der gesetzlichen
Frist.
b) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Abiauf der Gewährleistungsfrist.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeig-
nete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käuferoder Dritte,
natürliche Abnutzung,fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiter ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
d) Zur Mängelbeseitigung hat defrKäufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug ist, hat derKäuferdas Recht, den Mangel selbst oderdurch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer
Ersalz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie Säuft mindestens
aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten
Betriebsunterbrechung verlängert.
f) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers
vorgenommene Ändenjngenoderlnstandsetzungsarbeiten, wird die Haftungfurdie daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
g) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fruchtlos verstreichen läßt. ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Unmöglichkeit oder
Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer ebenfalls zurücktreten. Statt des
Rücktritts (Wandlung) kann der Käufer vom Verkäufer Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen,
h) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen,
insbesondere ein Anspruch auf Ersalz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen
Vereinbarungen, Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Enüllungsgehilfen-
Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen
den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers,
Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht.
Friesecke Bewässerungstechnik GmbH, Burgdorf
|
 |
|
|
|